Zweierlei Maß

Schnee bedeckter Radweg vor dem Kölner Polizeipräsidium
Auf den Seiten der Stadt Köln finden sich unter Suchbegriffen wie “Schnee” und “räumen” vier maßgebliche Seiten, die sich diesem Thema diesen Winter widmen. Davon weisen lediglich zwei darauf hin, dass laut Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung die Radwege ebenso wie die Gehwege zu räumen sind. Eine dieser Meldungen findet der Hauseigentümer, wenn er sich über Verkehr, zum Thema Radfahren in Köln, zu den Meldungen über Radverkehr durchgeklickt hat. – Aber wer macht das schon?! … mein Kompliment an das Büro des Fahrradbeauftragten: Sehr gut platziert!
Auch sprachlich sind diese Meldungen fraglich. Steht dort doch: “Auf jeden Fall sollte der Radweg aber nicht zusätzlich mit Schnee vom Gehweg oder der Fahrbahn zugeschaufelt werden, damit Radfahrerinnen und Radfahrer auch bei winterlichen Verhältnissen die Radwege sicher nutzen können.” und ”Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer [...] sollten
allerdings darauf achten: dass die Radwege nicht mit dem Schnee des Gehweges zugeschaufelt werden.” So heißt es auf Wikipedia: “Der Konjunktiv II [hier: sollte] wird verwendet, um unmögliche und unwahrscheinliche Bedingungen oder Bedingungsfolgen zu benennen [...]. Durch die Formulierung von Bedingungen und ihren Folgen lassen sich auch Vorstellungen und Wünsche, die wahrscheinlich nicht eintreten werden oder unmöglich sind, oder die Zweifel des Sprechers an bestimmten Sachverhalten zum Ausdruck bringen.” – Jedenfalls entspricht das meinem Eindruck, Sprachwissenschaften hin oder her. Doch auch dem Bürger vermittelt die hier verwendete Möglichkeitsform nur, dass er die Wahl hat: Falls er den Radweg denn doch nicht räumt (das ist ja durchaus möglich, auf jeden Fall gängige Praxis), sollte er ihn nicht noch mehr zuschaufeln. Konsequenzen, die eine Verletzung der Räumpflicht mit sich bringen würde, werden nicht aufgezeigt!

Ungeräumter und vereister Radweg vor der Polizeiwache Kalk
Diesen Winter habe ich nicht ein einziges Mal erlebt, dass vor dem Kölner Polizeipräsidium, vor dem Sitz Straßen NRW Außenstelle Köln (die kümmern sich um das nordrhein-westfälische Straßennetz, sprich Autobahnen, Bundes und Landstraßen) oder z.B. der Polizeiwache Köln Kalk die Radwege geräumt wurden, während gleichzeitig Fahrbahnen und Gehwege akkurat von Schnee und Eis befreit waren.
Ich persönlich freue mich darüber, zeigt es doch, dass selbst Behörden, die sich mit Verkehrssicherheit auskennen sollten
, nicht von der Notwendigkeit sogenannter Bordsteinradwege überzeugt sind! Ich habe es genossen legal und sicher auf der gut geräumten Fahrbahn unterwegs zu sein! Das Benutzen der ungeräumten Radwege war keinesfalls zumutbar!

Ungeräumter Radweg vor der Straßen.NRW Außenstelle Köln
Leider haben wir, ab September 2009 eine neue StVO. Da steht dann zum erstem mal, dass ein Radwegschild auch gleichzeitig ein Fahrbahnverbot beinhaltet.
Ob man ab nun weitehin bei z. B. vereisten Radwegen auf die Fahrbahn ausweichen darf – wer weiss das schon ?????
In Berlin geht das anders:
http://www.rad-spannerei.de/blog/2010/03/08/radwegraeumung-bsr-kuendigte-firmen/
@siggi
Da der Hamburger Polizeichef glaubt, dass durch die expliziete
Aufnahme des Begriffes Fahrbahnverbot die Benutzung der Fahrbahn
bei Existenz von Blauschildern IMMER gegeben ist, auch wenn der
Radweg unbenutzbar oder unzumutbar ist hat ein Hamburger das
BMVBS gefragt und die altbekannte Antwort
bekommen. Ist die Fahrbahn geräumt und der Radweg glatt, ist die
Benutzungspflicht temporär ausgesetzt. Dazu wird noch auf ein neueres,
hier bisher nicht bekanntes Urteil hingwiesen: LG Düsseldorf vom
06.10.2009, Az. 2 B O 212/08.
Die Stadt Köln und der Kölner Polizeipräsident lassen über
Velo2010 folgendes verlauten:
“Aber auch benutzungspflichtige Radwege müssen Sie nicht benutzen, wenn sie absolut unzumutbar bzw. überhaupt nicht befahrbar sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn Autos auf Radwegen parken oder andere Hindernisse einen Radweg blockieren, kein Winterdienst erfolgte bzw. Schneehaufen auf die Auffahrt geschoben wurden oder sich Baustellen auf dem Radweg befinden”
Und damit es erst gar nicht zu Irgendwelchen Widersprüchen kommt steht
unter selber Adresse:
“Während der Wintermonate finden bis auf weiteres keine gezielten Kontrollen statt. Gleichwohl erfolgen in Einzelfällen Fahrradkontrollen im Rahmen des täglichen polizeilichen Streifendiestes. ”
Folglich dürfte das Risiko ordnungsrechtlich wegen Fahrbahnnutzung
belangt zu werden sehr gering sein.
ciao
Holger
@Holger
Ordnungsrechtlich ist die Angelegenheit für mich das geringste Problem. Interessant wird es erst wenn es um Haftungsansprüche, z.B. bei Unfällen in diesem Zusammenhang, geht.
So unterschiedlich wie die Polizei das sieht werden es dann wohl auch Richter sehen. Ich habe keine Lust pauschal Haftungsansprüche zu verlieren nur weil ich wegen eines vereisten Radweges die Fahrbahn benutze.
Daher muss es klar gesetzlich geregelt werden. Wenn etwas passiert wer ist dann schuld bzw. haftbar zu machen